Art. 115e [Stellung und Rechte des Gemeinsamen Ausschusses]

(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer  Mehrheit
von  zwei  Dritteln  der  abgegebenen  Stimmen,  mindestens mit der Mehrheit
seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des  Bundestages
unüberwindliche   Hindernisse   entgegenstehen   oder   daß   dieser   nicht
beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag
und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.

(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz  weder
geändert  noch  ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt
werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1  Satz  2,  Artikel  24
Abs. 1 und Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.



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